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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2320

(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird,
    hat im Verhältnisse zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der
    Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt,
    das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

(2) Das gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser
    den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes
    wegen zugewendet hat.