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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2316

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere
    Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen
    Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in
    § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden,
    nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter
    Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung
    entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der
    gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung
    außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil
    nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann
    der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als
    Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die
    Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der im § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der
    Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der
    Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach
    § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur
    mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.