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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2315

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen
    zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter
    Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, daß es auf den
    Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem
    Nachlasse hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu
    welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so
    findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.