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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2314

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf
    Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der
    Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, daß er bei der Aufnahme des
    ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände
    zugezogen und daß der Wert der Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Er
    kann auch verlangen, daß das Verzeichnis durch die zuständige
    Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
    wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlasse zur Last.