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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2312

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, daß
    einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse
    gehörendes Landgut zu dem Ertragswerte zu übernehmen, so ist, wenn
    von dem Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die
    Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen
    anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er
    den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterläßt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, daß
    der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz
    1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das
    Landgut erwirbt, zu den im § 2303 bezeichneten
    pflichtteilsberechtigten Personen gehört.