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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2308

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als
    Vermächtnisnehmer in der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder
    beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so
    kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die
    Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall
    ihm nicht bekannt war.

(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die
    für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
    Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch
    Erklärung gegenüber dem Beschwerten.