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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2209

    Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des
    Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung
    zuzuweisen; er kann auch anordnen, daß der Testamentsvollstrecker
    die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen
    Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daß einem
    solchen Testamentsvollstrecker die im § 2207 bezeichnete
    Ermächtigung erteilt ist.