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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2098

(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen
    als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie
    nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.

(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen
    Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im
    Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil dem anderen vor.