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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2087

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines
    Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als
    Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe
    bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im
    Zweifel nicht anzunehmen, daß er Erbe sein soll, auch wenn er als
    Erbe bezeichnet ist.