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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2052

    Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben
    eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat
    er ihre Erbteile so bestimmt, daß sie zueinander in demselben
    Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel
    anzunehmen, daß die Abkömmlinge nach den § 2050, § 2051 zur
    Ausgleichung verpflichtet sein sollen.