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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2050

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind
    verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen
    Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung
    untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der
    Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte
    verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem
    Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den
    Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen
    haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen,
    wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet
    hat.