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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2049

(1) Hat der Erblasser angeordnet, daß einer der Miterben das Recht haben
    soll, ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im
    Zweifel anzunehmen, daß das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt
    werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrage, den das Landgut
    nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei
    ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.