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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1992

    Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und
    Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990
    nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser
    Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der § 1990, § 1991 zu
    bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen
    Nachlaßgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.