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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1986

(1) Der Nachlaßverwalter darf den Nachlaß dem Erben erst ausantworten,
    wenn die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
    oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung
    des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet
    wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht
    erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine
    so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen
    Vermögenswert nicht hat.