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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1984

(1) Mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die
    Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die
    Vorschriften der § 7 und § 8 der Konkursordnung finden entsprechende
    Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann
    nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.

(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zugunsten eines
    Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist, sind ausgeschlossen.