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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1979

    Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen
    die Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten
    lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, daß der
    Nachlaß zur Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.