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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1978

(1) Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs
    eröffnet, so ist der Erbe den Nachlaßgläubigern für die bisherige
    Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der
    Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu
    führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem
    Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften
    über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlaßgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten
    als zum Nachlasse gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, soweit er
    nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die
    Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.