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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1974

(1) Ein Nachlaßgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach
    dem Erbfalle dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem
    ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, daß die Forderung
    dem Erben vor dem Ablaufe der fünf Jahre bekannt geworden oder im
    Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot
    erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
    Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht
    vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die
    Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung
    tritt im Verhältnisse von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
    Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der
    Gläubiger im Falle des Nachlaßkonkurses im Range vorgehen würde.

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen
    wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine
    Anwendung.