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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1973

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren
    ausgeschlossenen Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der
    Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger
    erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger
    vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
    und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, daß der Gläubiger seine
    Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten
    geltend macht.

(2) Einen Überschuß hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des
    Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
    über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
    herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen
    Nachlaßgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die
    rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines
    ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber
    wie die Befriedigung.