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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1971

    Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Konkurse den Pfandgläubigern
    gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in
    das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem
    Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den
    ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht
    betroffen. Das gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch
    eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Konkurs ein
    Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstandes ihres
    Rechtes.