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  •  Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts. 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1966

    Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als
    gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden,
    nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden ist, daß ein
    anderer Erbe nicht vorhanden ist.