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  •  Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts. 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1965

(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der
    Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die
    Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen
    sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die
    Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande des
    Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlaßgerichte
    binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist
    nachgewiesen wird, daß das Erbrecht besteht oder daß es gegen   den
    Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche
    Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit
    der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der
    Klage nachzuweisen.