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  •  Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Fürsorge des Nachlaßgerichts. 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1964

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden
    Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht festzustellen, daß ein
    anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, daß der Fiskus
    gesetzlicher Erbe sei.