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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1936

(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des
    Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der
    Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat
    der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus
    eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteile zur Erbfolge berufen.

(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte,
    so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.