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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1934e

    Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder
    ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des
    Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen
    Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen
    des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben
    und nicht pflichtteilsberechtigt.