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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1934d

(1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch
    nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist
    berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld
    zu verlangen.

(2) Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts,
    den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in
    denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte.
    Ist nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters unter
    Berücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in
    dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als
    Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der
    Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf
    mindestens das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1
    bezeichneten Unterhalts.

(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
    das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den
    Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
    Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder über den Erbausgleich
    rechtskräftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen
    ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. Kommt ein Erbausgleich
    nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im
    Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert
    hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des
    § 2315 entsprechend.

(5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er
    dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die
    Zahlung neben der Gewährung des Unterhalts nicht zugemutet werden
    kann. In anderen Fällen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn
    die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart
    treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. Die
    Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.