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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1934b

(1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert
    des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist,
    soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt
    entsprechend.

(2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden
    Vorschriften mit Ausnahme der § 2303 bis § 2312, § 2315, § 2316,
    § 2318, § 2322 bis § 2331, § 2332 bis § 2338a sowie die für die
    Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden
    Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in
    drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte
    von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das
    Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in
    dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

(3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch
    die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen,
    die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend
    anzuwenden.