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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1933

    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den
    Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
    die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der
    Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das
    gleiche gilt, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen
    berechtigt war und die Klage erhoben hatte. In diesen Fällen ist der
    Ehegatte nach Maßgabe der § 1569 bis § 1586b unterhaltsberechtigt.