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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1932

(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung
    oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem
    Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit
    sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke
    als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten
    Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit
    er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
    anzuwenden.