•  Back 
  •  Erbfolge 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1931

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der
    ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten
    Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als
    gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
    Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen
    Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch
    Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze
    Erbschaft.

(3) Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben
    neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers
    berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu
    gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.