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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1928

(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des
    Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein;
    mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben
    Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von
    ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade
    nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben
    zu gleichen Teilen.