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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1926

(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
    Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und
    zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater
    oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des
    Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden,
    so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des
    Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen
    Abkömmlingen zu.

(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind
    Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen
    Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern
    treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
    Vorschriften Anwendung.