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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1925

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers
    und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu
    gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so
    treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den
    für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind
    Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
    Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des
    Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.