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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1924

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des
    Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn
    mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden
    Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
    Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.