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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1757

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
    Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen
    hinzugefügte Name.

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des
    anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so
    bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der
    Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1616
    Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr
    vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der
    Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber
    dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3
    und Satz 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des
    Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor
    dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
    Vormundschaftsgericht anschießt; die Erklärung muß öffentlich
    beglaubigt werden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit
    Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
    1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue
    Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht
    2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen
    voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
    Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3
    ist entsprechend anzuwenden.