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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1756

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad
    verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das
    Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den
    Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und
    Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind seines Ehegatten an, dessen
    frühere Ehe durch Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im
    Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen Elternteils ein.