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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1746

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein
    Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,
    kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im
    übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es
    bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
    Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des
    Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts.

(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht
    geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden
    des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht
    widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine
    Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung
    ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
    ersetzen.