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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1745

    Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
    Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
    entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des
    Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
    Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.