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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1624

(1) Was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die
    Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur
    Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder
    der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine
    Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die
    Ausstattung das den Umständen, insbesondere den
    Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß
    übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines
    Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich,
    auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für
    die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.