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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1617

(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur
    Zeit der Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der
    gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.

(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den
    Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet
    hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in
    der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte
    Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es
    bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
    Erklärung kann nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden.
    Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß
    öffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das
    vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts.

(3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung
    erstreckt sich nicht auf das Kind.

(4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so
    erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn
    die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam
    abgeben.