•  Back 
  •  Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1616

(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als
    Geburtsnamen.

(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung
    gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die
    Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
    Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der
    Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes
    keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das
    Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das
    Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Ausübung des
    Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das
    Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen
    des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so Überträgt das
    Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil nach
    Absatz 3 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt
    oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches
    Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches Identitätspapier
    erforderlich wird.