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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1612

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der
    Verpflichtete kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts
    in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es
    rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so
    können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus
    der Unterhalt gewährt werden soll. Aus besonderen Gründen kann das
    Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der
    Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil,
    dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
    Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen
    Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete
    schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im
    Laufe des Monats stirbt.