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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1611

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
    bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber
    dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich
    vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
    Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des
    Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete
    nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
    Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
    Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von
    Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht
    anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften
    eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere
    Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.