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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600

(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind
    geboren, das nach den § 1591, § 1592 ein eheliches Kind sowohl des
    ersten als des zweiten Mannes wäre, so gilt es als eheliches Kind
    des zweiten Mannes.

(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskräftig
    festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes
    ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes.

(3) Soll geltend gemacht werden, daß auch der erste Mann nicht der Vater
    des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der
    Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.