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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1599

(1) Der Mann und die Eltern des Mannes fechten die Ehelichkeit des
    Kindes durch Klage gegen das Kind, das Kind ficht die Ehelichkeit
    durch Klage gegen den Mann an.

(2) Ist das Kind gestorben, so wird die Ehelichkeit durch Antrag beim
    Vormundschaftsgericht angefochten. Dasselbe gilt, wenn das Kind nach
    dem Tode des Mannes seine Ehelichkeit anficht.

(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung
    der Ehelichkeit als nicht erfolgt anzusehen.