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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1598

    Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in den
    Fällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht
    rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig
    geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist
    nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei
    Jahre verstrichen sind.