•  Back 
  •  Eheliche Abstammung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1596

(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
    1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das
    Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben,
    2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder
    wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu
    erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft
    wiederherstellen,
    3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
    4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels
    oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind
    sittlich gerechtfertigt ist oder 5. die Anfechtung wegen einer
    schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine
    Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit
    dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine
    Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt,
    der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die Anfechtung
    ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der § 203, § 206
    sind entsprechend anzuwenden.