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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1595a

(1) Hat der Mann bis zum Tode keine Kenntnis von der Geburt des Kindes
    erlangt, so können die Eltern des Mannes die Ehelichkeit anfechten.
    Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem
    überlebenden Elternteil zu. War der Mann nichtehelich, so steht das
    Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu. Die Eltern können die
    Ehelichkeit nur binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit
    dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil Kenntnis vom Tode des Mannes
    und der Geburt des Kindes erlangt. Auf den Lauf der Frist sind die
    für die Verjährung geltenden Vorschriften der § 203, § 206
    entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Mann innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes
    gestorben, ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben, so
    ist die Vorschrift des Absatzes 1 anzuwenden. Das Anfechtungsrecht
    der Eltern ist ausgeschlossen, wenn der Mann die Ehelichkeit des
    Kindes nicht anfechten wollte.

(3) Die Vorschriften des § 1595 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gelten
    entsprechend.