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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1594

(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren
    angefochten werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von
    den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes
    sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden
    Vorschriften der § 203, § 206 entsprechend anzuwenden.