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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1591

(1) Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn
    die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann
    innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat; dies gilt
    auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Das Kind ist nicht
    ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die
    Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.

(2) Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau
    beigewohnt habe. Soweit die Empfängniszeit in die Zeit vor der Ehe
    fällt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die
    Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.